Rechtsgrundlagen

RECHTSGRUNDLAGEN der stationären Hilfe

Das Jugendamt am Wohnort der Sorgeberechtigten ist i.d.R. Kostenträger und entscheidet auf Antrag über Notwendigkeit und Eignung von Hilfen zur Erziehung. Eltern haben hierbei ein Wunsch- und Wahlrecht.


 

   

Grundlage für die stationäre Aufnahme bildet i.d.R. das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):   

  § 27 Hilfen zur Erziehung / flexible individuelle Angebote

  § 34 Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen

 § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

§ 41 Hilfen für junge Volljährige; Nachbetreuung

  § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Wir verfügen auch über Einzelerfahrungen bei der Betreuung gem. SGB XII Sozialhilfe und erhielten 2016 die Einzelfallanerkennung unserer Betriebserlaubnis durch den örtlichen Sozialhilfeträger gem.

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