RECHTSGRUNDLAGEN der stationären Hilfe
Das Jugendamt am Wohnort der Sorgeberechtigten ist i.d.R. Kostenträger und entscheidet auf Antrag über Notwendigkeit und Eignung von Hilfen zur Erziehung. Eltern haben hierbei ein Wunsch- und Wahlrecht.
Grundlage für die stationäre Aufnahme bildet i.d.R. das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):
• § 27 Hilfen zur Erziehung / flexible individuelle Angebote
• § 34 Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen
• § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
• § 41 Hilfen für junge Volljährige; Nachbetreuung
• § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Wir verfügen auch über Einzelerfahrungen bei der Betreuung gem. SGB XII Sozialhilfe und erhielten 2016 die Einzelfallanerkennung unserer Betriebserlaubnis durch den örtlichen Sozialhilfeträger gem.
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